Eine andere Möglichkeit ist die Zusammenarbeit mit einer Pflegerin als selbstständige Pflegekraft aus Osteuropa.

Was Steuer und Sozialversicherung angeht, ist hier – wie bei der Einschaltung eines Pflegedienstleisters – das Recht anzuwenden, in dem die selbstständige Pflegekraft ihre Firma angemeldet hat. In der Regel wird dies in ihrem osteuropäischen Heimatland sein, wobei aber auch eine Gewerbeanmeldung durch die Pflegekraft in Deutschland möglich ist. Um bei einer Gewerbeanmeldung im Ausland in Deutschland arbeiten zu dürfen, muss sie sich das Dokument A1 (ehemals E 101) ausstellen lassen, das von den deutschen Behörden anerkannt wird.

Nachteil gegenüber der Zusammenarbeit mit einem Pflegedienstleister ist die fehlende Überwachung der Pflegekraft, da keine Instanz zwischen Auftraggeber und der die Pflege leistenden Person steht. Zudem ist eine langfristige Beschäftigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Grundsätzlich laufen die Auftraggeber immer Gefahr, letztendlich doch als Arbeitgeber aufzutreten, man spricht in diesem Fall von der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Dann werden neben einer Nachzahlung von nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern möglicherweise auch Strafzahlungen fällig. Die rechtliche Überwachung bzw. Durchsetzung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strikt praktiziert, aber ein gewisses Risiko ist immer vorhanden.

Für kurze Pflegeeinsätze spricht aber nichts dagegen, auf eine selbstständige Pflegekraft zurück zu greifen, wenn man von deren Kompetenz überzeugt is – und sich über die Rechtslage im Klaren ist. So fallen zudem die administrativen Kosten, die der Pflegedienstleister berechnet, weg – wobei die selbstständige Pflegekraft in aller Regel in ihrem Heimatland noch einen Steuerberater einschalten wird und weitere administrative und versicherungstechnische Kosten anfallen, die dann indirekt vom deutschen Auftraggeber bezahlt werden muss.

Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit ist ein juristisches Konzept, das in Deutschland angewendet wird, um die Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zu treffen. Das Thema ist von großer Bedeutung, da es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für die betroffenen Personen haben kann. Um das Konzept der Scheinselbstständigkeit juristisch zu erklären, werden verschiedene rechtliche Aspekte betrachtet.

Grundlegend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung im deutschen Arbeitsrecht von großer Bedeutung ist:

  • Ein selbstständig Tätiger ist sein eigener Unternehmer und hat die volle Verfügungsgewalt über seine Arbeitsleistung und die Organisation seines Betriebs.
  • Im Gegensatz dazu ist ein abhängig Beschäftigter weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert.

Im Fall der Scheinselbstständigkeit liegt der Verdacht nahe, dass eine Person zwar formal selbstständig tätig ist, aber in Wirklichkeit wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Um die Scheinselbstständigkeit festzustellen, werden verschiedene Indikatoren herangezogen. Diese umfassen unter anderem die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, das Tragen von unternehmerischen Risiken und das Vorhandensein von anderen Arbeitnehmern.

Die Rechtsprechung und die Sozialversicherungsträger haben im Laufe der Zeit Kriterien entwickelt, um die Scheinselbstständigkeit zu bestimmen. Hierzu gehören zum Beispiel die Frage, ob der Auftraggeber Weisungen erteilt und Anweisungen gibt, ob der Selbstständige seine Arbeit frei gestalten kann, ob er eigene Arbeitsmittel zur Verfügung stellt oder ob er ein wirtschaftliches Risiko trägt.

Die Konsequenzen der Feststellung von Scheinselbstständigkeit sind weitreichend. Wenn eine selbstständige Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird, hat dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge. Der Auftraggeber kann verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen und der Selbstständige kann zum Pflichtbeitritt in die Sozialversicherung verpflichtet werden.

Feststellung erfolgt durch Sozialversicherungsträger und Finanzämter

Um die Frage der Scheinselbstständigkeit zu klären, können sowohl die Sozialversicherungsträger als auch die Finanzbehörden tätig werden. Die Deutsche Rentenversicherung führt beispielsweise Statusfeststellungsverfahren durch, um den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person zu bestimmen. Die Finanzbehörden können die Frage der Scheinselbstständigkeit im Rahmen von Steuerprüfungen untersuchen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung eine Einzelfallentscheidung ist. Jeder Fall muss individuell bewertet werden und es gibt keine einheitliche Definition oder klare Richtlinien. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis entwickeln sich ständig weiter, um den sich verändernden Arbeitsmarkt und die unterschiedlichen Arbeitsmodelle angemessen zu berücksichtigen.

Insgesamt ist die Feststellung von Scheinselbstständigkeit ein komplexes und juristisch anspruchsvolles Thema. Die Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Umstände und die Berücksichtigung der rechtlichen Kriterien und Indikatoren. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen, um die genaue rechtliche Situation zu klären und mögliche Konsequenzen zu vermeiden.