Eine andere Möglichkeit ist die Zusammenarbeit mit einer Pflegerin als selbstständige Pflegekraft aus Osteuropa.
Was Steuer und Sozialversicherung angeht, ist hier – wie bei der Einschaltung eines Pflegedienstleisters – das Recht anzuwenden, in dem die selbstständige Pflegekraft ihre Firma angemeldet hat. In der Regel wird dies in ihrem osteuropäischen Heimatland sein, wobei aber auch eine Gewerbeanmeldung durch die Pflegekraft in Deutschland möglich ist. Um bei einer Gewerbeanmeldung im Ausland in Deutschland arbeiten zu dürfen, muss sie sich das Dokument A1 (ehemals E 101) ausstellen lassen, das von den deutschen Behörden anerkannt wird.
Nachteil gegenüber der Zusammenarbeit mit einem Pflegedienstleister ist die fehlende Überwachung der Pflegekraft, da keine Instanz zwischen Auftraggeber und der die Pflege leistenden Person steht. Zudem ist eine langfristige Beschäftigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Grundsätzlich laufen die Auftraggeber immer Gefahr, letztendlich doch als Arbeitgeber aufzutreten, man spricht in diesem Fall von der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Dann werden neben einer Nachzahlung von nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern möglicherweise auch Strafzahlungen fällig. Die rechtliche Überwachung bzw. Durchsetzung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strikt praktiziert, aber ein gewisses Risiko ist immer vorhanden.
Für kurze Pflegeeinsätze spricht aber nichts dagegen, auf eine selbstständige Pflegekraft zurück zu greifen, wenn man von deren Kompetenz überzeugt is – und sich über die Rechtslage im Klaren ist. So fallen zudem die administrativen Kosten, die der Pflegedienstleister berechnet, weg – wobei die selbstständige Pflegekraft in aller Regel in ihrem Heimatland noch einen Steuerberater einschalten wird und weitere administrative und versicherungstechnische Kosten anfallen, die dann indirekt vom deutschen Auftraggeber bezahlt werden muss.