Wenn Sie dauerhaft in Deutschland in der Pflegebranche arbeiten möchten, benötigen Sie eine offizielle Berufszulassung. In der Regel müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein, um als Pflegekraft in Deutschland tätig sein zu dürfen:
Anerkennung des Abschlusses
Ihr im Herkunftsland erworbener Pflegeabschluss muss in Deutschland anerkannt werden. Die zuständige Behörde prüft, ob Ihr Abschluss dem deutschen Standard entspricht. Falls nicht, besteht die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang abzulegen, um einen gleichwertigen Wissensstand nachzuweisen. Die Antragstellung für die berufliche Anerkennung erfolgt bei der entsprechenden Behörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten. Die Anerkennung, die Ihnen dort erteilt wird, gilt bundesweit.
Ausreichende Deutschkenntnisse
Je nach Bundesland müssen Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 oder B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen.
Gesundheitliche Eignung
Pflegekräfte sind körperlich erheblichen Anstrengungen ausgesetzt. Sie müssen durch ein ärztliches Attest eines deutschen Arztes nachweisen, dass Sie körperlich und geistig gesund sind und somit für den Beruf als Pflegekraft geeignet sind.
Persönliche Eignung und Verlässlichkeit
Um Ihre Vertrauenswürdigkeit zu belegen, benötigen Sie einen Nachweis über Ihre Straffreiheit. Abhängig von Ihrer Situation können Sie diesen entweder durch ein Führungszeugnis aus Ihrem Heimatland oder durch ein deutsches polizeiliches Führungszeugnis erbringen.
Noch eine wichtige Information: Für die Anerkennung ist nicht die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem der Abschluss erworben wurde.
Für welche Berufe gelten diese Anforderungen?
In der Pflegebranche gibt es mehr Berufsbezeichnungen als die der bekannten Gesundheits- und Pflegekraft. Für folgende Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von EU- und Drittstaaten beispielsweise in Nordrhein-Westfalen möglich:
- Anästhesietechnische:r Assistent:in (ATA)
- Desinfektor:in
- Diätassistent:in
- Ergotherapeut:in
- Familienpfleger:in
- Hebamme
- Hygienekontrolleur:in
- Logopäde:in
- Masseur:in und med. Bademeister:in
- Medizinisch-technische:r Assistent:in für:
– Funktionsdiagnostik
– Laboratorium
– Radiologie
– Veterinärmedizin - Notfallsanitäter:in
- Operationstechnische:r Assistent:in (OTA)
- Orthoptist:in
- Pflegefachassistent:in
- Pflegefachfrau/-mann
– Altenpfleger:in
– Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in - Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in
- Physiotherapeut:in
- Podologe:in
- Sozialmedizinische:r Assistent:in
- Fachweiterbildung Gesundheits- und Krankenpflege:
– Hygiene
– Intensivpflege und Anästhesie
– Operationsdienst
– Psychiatrische Pflege
Für Pflegefachfrauen,-männer und Hebammen, die Ihren Berufsabschluss nach Beitritt des Ausbildungsstaates in die Europäische Union erworben haben, besteht die Möglichkeit der automatischen Anerkennung.
Möglichkeit des Anpassungslehrgangs
Ein Anpassungslehrgang stellt eine mögliche Maßnahme zur Kompensation im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung dar. Alternativ zum Anpassungslehrgang haben Sie die Möglichkeit, eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung abzulegen.
Der Anpassungslehrgang kann sowohl theoretisch-praktischen Unterricht als auch praktische Ausbildungsstunden beinhalten.
Das Ziel des Lehrgangs besteht darin, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs nachweisen können.