Faktisch werden Haushaltshilfen und Reinigungskräfte in Deutschland häufig „schwarz“, also ohne Anmeldung, Abführung von Steuern- und Sozialabgaben usw. beschäftigt. Auch wenn das Risiko für deutsche Arbeitgeber (bzw. Auftraggeber) und Arbeitnehmer überschaubar sind, so ist eine legale Beschäftigung nicht unbedingt teurer. Denn im Rahmen einer rechtlich einwandfreien Zusammenarbeit können die entstehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit wird in § 35a EStG (Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen) konkretisiert.
Steuerlicher Aspekt der Beschäftigung einer selbstständigen Haushaltshilfe / Reinigungskraft
Wenn beispielsweise eine Haushaltshilfe auf selbstständiger Basis tätig wird und für die gebuchten Reinigungsleistungen und sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen eine Rechnung ausgestellt werden kann, so besteht die Möglichkeit für den Auftraggeber (also den privaten Haushalt), die Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.
Hier erhält man dann pauschal 20 Prozent des Rechnungsbetrags vom Finanzamt zurück. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einer Summe von 20.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Auch bei Minijobs ist Absetzen der Kosten möglich
Wer seine Putzkraft, Haushaltshilfe oder die Köchin als Minijobber im Privathaushalt angemeldet hat, kann damit ebenfalls Steuern sparen. Steuervorteil: 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 510 Euro.