Unter 24 Stunden Pflege wird die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft im Haushalt verstanden. Da in den allermeisten Fällen die osteuropäische Pflegerin (oder der osteuropäische Pfleger) direkt im Haushalt der zu pflegenden Person wohnt, ist die Grundvoraussetzung für eine 24 Stunden Pflege erfüllt – nämlich eine Anwesenheit „rund um die Uhr“.
So kann das Pflegepersonal auch zu nächtlicher Stunde reagieren, sollte ein Pflegebedarf auftreten. Die Pflegerin wird ihren persönlichen Zeitplan dem Pflegeprofil anpassen, wobei ein längerer Einsatz ohne eine zeitlichen Freiraum natürlich nicht denkbar ist. Diese Pflegetätigkeit ist sowohl körperlich, als auch psychisch unter Umständen sehr kräfteraubend. Deshalb finden bei unseren Pflegedienstverträgen ein regelmäßiger Austausch des Personals statt. Je nach dem jeweiligen Einzelfall kann dieser Wechsel monatlich (bei einem sehr anpruchsvollen Einsatz) oder alle drei Monate oder auch in deutlich längeren Intervallen erfolgen.
Wenn möglich, richten wir eine Rotation von zwei oder drei Pflegekräften ein, so dass ein langfristiges Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Denn der Faktor Mensch spielt bei einem so engen Zusammenleben eine wichtige Rolle. Schließlich dringt die Pflegerin ins gewohnte Umfeld eines Menschen ein, wenn hier keine gegenseitige Sympathie vorhanden ist, fehlt der Pflege eine wichtige Voraussetzung.
Die 24 Stunden Pflege gewinnt an Bedeutung
Die 24 Stunden Pflege wird in Deutschland praktisch ausschließlich durch osteuropäische Pflegekräfte erbracht. Der Einsatz deutscher Pflegekräfte wäre für die allermeisten Haushalte nicht zu finanzieren, zumal es schwer fallen dürfte, ausreichend Personal für diese nicht gerade einfache Tätigkeit zu finden. Die einzige Alternative wäre die Unterbringung in einem Pflegeheim. In sehr schweren Fällen ist letzterer Schritt nicht mehr zu vermeiden. Doch in den allermeisten Fällen kann alleine durch die Anwesenheit einer Person, die rund um die Uhr zur Verfügung steht, die Lebensqualität des pflegebedürftigen Menschen deutlich angehoben werden.
Eine 24 Stunden Pflege sichert dem Menschen, der ohne Hilfe nicht mehr zurecht kommt, ein würdiges Leben in den eigenen vier Wänden und wird deshalb in den nächsten Jahren immer mehr nachgefragt werden.
Rechtliche Bewerbung – was ist erlaubt?
Die 24-Stunden-Pflege ist eine Form der häuslichen Betreuung, bei der eine Pflegekraft rund um die Uhr bei der pflegebedürftigen Person im eigenen Zuhause tätig ist. Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Art der Pflege überhaupt juristisch zulässig ist. Um diese Frage zu beantworten, müssen verschiedene rechtliche Aspekte betrachtet werden.
Grundlegend ist festzuhalten, dass das deutsche Pflegesystem durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt ist. Hierin sind die Voraussetzungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung festgelegt. Die Pflegeversicherung ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, Leistungen in Anspruch zu nehmen, um ihren individuellen Pflegebedarf abzudecken.
Im Falle der 24-Stunden-Pflege stellt sich die Frage, ob eine solche Form der Betreuung von den Leistungen der Pflegeversicherung erfasst wird. Gemäß § 36 SGB XI haben pflegebedürftige Personen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege. Dabei werden unterschiedliche Pflegestufen bzw. Pflegegrade festgelegt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmen und über die Höhe der Leistungen entscheiden.
Allerdings ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht alle Kosten abdecken können. Sie sind als Teilleistungen zu verstehen und dienen dazu, die häusliche Pflege zu unterstützen. Es liegt in der Verantwortung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen, zusätzliche finanzielle Mittel aufzubringen, um die restlichen Kosten der 24-Stunden-Pflege zu decken.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Situation der Pflegekräfte selbst von Bedeutung ist. Sie müssen über einen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland verfügen und ihre Tätigkeit als Pflegekraft anmelden. Auch die Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzen sowie Mindestlohnbestimmungen ist von großer Relevanz. Eine legale Beschäftigung der Pflegekraft ist unabdingbar und dient dem Schutz der Arbeitnehmerrechte.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die 24-Stunden-Pflege grundsätzlich rechtlich zulässig ist, solange die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt sind und die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Beschäftigung und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für diese Form der Pflege nicht vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden und zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich sind. Es empfiehlt sich, im Einzelfall juristischen Rat einzuholen, um die konkrete Situation zu klären.
Aber wie sieht es mit dem Arbeitzeitengesetz aus?
Das Arbeitzeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeitgestaltung und den Arbeitsschutz in Deutschland. Bei der Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit der 24-Stunden-Pflege ist es daher relevant, die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Ausnahmen und Besonderheiten, die für die 24-Stunden-Pflege relevant sind.
In der 24-Stunden-Pflege ist die Anwesenheit einer Pflegekraft über einen längeren Zeitraum erforderlich. Es handelt sich um eine besondere Form der Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienstes. Gemäß § 5 ArbZG wird die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angesehen, soweit sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss und seine Tätigkeit sofort aufnehmen kann.
Die rechtliche Einordnung der Anwesenheit einer Pflegekraft während der 24-Stunden-Pflege als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sein und hängt von den konkreten Umständen ab. Wichtig ist dabei, dass die Pflegekraft in ihrer Freizeit frei über ihre Zeit verfügen kann und während der Anwesenheit ausreichende Ruhezeiten gewährleistet werden. Die Einhaltung der maximal zulässigen Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten ist von großer Bedeutung, um den Arbeitsschutz der Pflegekräfte zu gewährleisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass das ArbZG nicht für selbstständige Pflegekräfte gilt, da sie ihre Arbeitszeit in der Regel eigenverantwortlich gestalten. In der Praxis ist es üblich, dass die Pflegekräfte in der 24-Stunden-Pflege als selbstständige Dienstleister tätig sind. In solchen Fällen müssen die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des ArbZG nicht zwingend angewendet werden. Dennoch gelten auch für selbstständige Pflegekräfte allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise das Mindestlohngesetz oder das Arbeitsschutzgesetz. Auch besteht in diesem Fall das Risiko eine Scheinselbstständigkeit, eine Pflegekraft könnte also entgegen einer eigenen Gewerbeanmeldung gar nicht als selbstständig, sondern als angestellt angesehen werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anwendung des Arbeitzeitgesetzes bei der 24-Stunden-Pflege von verschiedenen Faktoren abhängt. Die rechtliche Einordnung der Anwesenheit einer Pflegekraft als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist entscheidend, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Es empfiehlt sich, im Einzelfall juristischen Rat einzuholen, um die konkrete Situation zu klären und sicherzustellen, dass alle arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.