Eine beliebte Möglichkeit besteht darin, eine osteuropäische Firma mit der Pflege zu beauftragen (Pflegedienstleister). Eine solche Firma analysiert den Pflegebedarf und unterbreitet ein Angebot, in der Regel einen bestimmten monatlichen Betrag. Hierfür stellt sie sicher, dass das gewünschte Personal zur Verfügung steht und im Falle von Krankheit, Urlaub sowie im Zuge der üblichen Personalrotation für ständigen Ersatz gesorgt wird.
Zudem hat der Auftraggeber so einen Ansprechpartner, der ihn in allen Fragen unterstützt. Rechtlich gesehen ist eine solche Beauftragung eines Dienstleisters eine sichere Variante, hier besteht kein Risiko wegen einer Förderung der Scheinselbstständigkeit belangt zu werden.
Pflegedienstleister arbeiten auf der rechtlichen Grundlage einer Entsendung
Für Personal, das durch ausländische Pflegedienstleister nach Deutschland oder in ein anderes EU-Mitgliedsland zur Erbringung einer Dienstleistung entsandt wird, finden die sozialversicherungsrechtlichen Regeln des Landes Anwendung, in dem das entsendende Unternehmen seinen Geschäftssitz hat (Entsendelandprinzip). Man bezeichnet dies auch als eine Entsendung von Pflegepersonal – Grundlage ist ein Entsendungsvertrag zwischen Pflegeunternehmen und Pflegepersonal.
Arbeitet beispielsweise eine polnische Haushaltshilfe in einem deutschen Haushalt, weil ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem deutschen Hausbesitzer und dem polnische Pflegedienstleister geschlossen wurde, werden die Sozialversicherungsabgaben durch das entsendende Unternehmen an die entsprechenden Stellen in Polen abgeführt. Die Abgabenlast ist von Land zu Land unterschiedlich, mitunter kann hier ein kleiner Kostenvorteil gegenüber einer Sozialversicherung in Deutschland erzielt werden, die etwa bei dem über die Bundesanstalt für Arbeit vermittelten Pflegepersonal zwingend vorgesehen ist.