Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) vermittelt für bestimmte Branchen Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa, etwa in die Landwirtschaft oder ins Hotelgewerbe. Auch für Haushaltshilfen besteht die Möglichkeit einer Vermittlung.
Wichtig ist aber, dass diese durch die Arbeitsagentur vermittelten Haushaltshilfen unter keinen Umständen pflegerische Leistungen erbringen dürfen.
Die Beschäftigungsverordnung wurde Ende 2009 novelliert und sieht jetzt auch die Erbringung pflegerischer Alltagsleistungen vor. Hier ein Auszug aus der BeschV:
§ 21 Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraumes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
Was können wir für Sie tun?
Wir beraten Sie über die Details und suchen dann gemäß Ihren Anforderungen nach in Frage kommenden Pflegerinnen (in der Regel kein examiniertes Pflegegepersonal). Diese können dann nach dem Verfahren der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden, da die Arbeitsagentur in diesem Bereich über das Vermittlungsmonopol verfügt. Zwar können Sie Haushaltshilfen für Haushalte mit Pflegebedarf auch direkt bei der Bundesagentur anfordern, doch in einem solchen Fall haben Sie keinen Einfluss auf die Personalauswahl – häufig wird auch überhaupt keine Vermittlungsvorschlag unterbreitet.