Das Jahr 2016 hat grade begonnen – und bringt einige Neuerungen im Bereich der Gesundheit und Pflege mit sich. Nicht nur Reformen bestehende Gesetze werden in Angriff genommen, sondern auch völlig Neue entworfen. Wichtige Punkte sind hierbei die Verbesserung der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz), sowie dem steigenden Bedarf an Pflegepersonal entgegen zu wirken (Zweites Pflegestärkungsgesetz). Damit soll die Versorgung im Krankenhaus, sowie die Pflegebedingungen zu Hause von bedürftigen Personen grundlegend verbessert werden.
Krankenhausstrukturgesetz
Bereits im November des Jahres 2015 wurde dieses Gesetz verabschiedet und soll mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. Ziel ist es, die Qualität und Finanzierung der Krankenhäuser zu verbessern. Erfolgen soll dies durch eine Aufstockung des Personals und höhere Fördergelder.
Damit Krankenhäuser in Zukunft mehr Pflegepersonal einstellen können, erhalten sie durch das sogenannte „Pflegestellen-Förderprogramm“ alleine in den Jahren 2016 – 2018 Fördergelder in der Höhe von insgesamt 660 Millionen Euro. Dadurch soll v.a. die „Pflege am Bett“ verbessert werden. Für die folgenden Jahre stehen diesen weiterhin jährlich 330 Millionen zur Verfügung. Zusätzlich wird es ab 2017 den „Versorgungszuschlag“ in der Höhe von 500 Millionen geben, womit die Pflegeausstattung der Krankenhäuser regelmäßig verbessert werden soll. Diese Summe wird anteilsmäßig nach der Höhe der Pflegepersonalkosten auf die Krankenhäuser verteilt.
Unerwähnt bleiben darf nicht, dass die Ausgaben für die Kostenträger durch das Krankenhausstrukturgesetz steigen werden, wobei allerdings 90% dieser Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden. Alleine im Jahr 2016 werden die Einnahmen der deutschen Krankenanstalten um 0,9 Milliarden Euro, in Zukunft sogar noch mehr steigen: für 2017 werden Einnahmen von 1,9 Milliarden prognostiziert und bis 2020 sollen die Zahlen einen Höhepunkt von rund 2,5 Milliarden erreichen. Dem gegenüber stehen strukturelle Neuerungen, die wiederum zu sinkenden Ausgaben in dreistelliger Millionenhöhe führen sollen. Dazu zählen beispielsweise das Einholen von zweiten Meinungen vor Eingriffen oder diverse Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Zweites Pflegestärkungsgesetz
Mit diesem Gesetz soll der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert werden, womit sowohl alle psychisch, als auch physisch pflegebedürftigen Personen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherungen erhalten sollen. Da diese oft von Angehörigen gepflegt werden, wird diesen Privatpersonen in Zukunft ein Anspruch auf Beratung eingeräumt um die Pflege besser durchführen zu können.
Außerdem werden die 5 Pflegegrade (wer ist wie pflegebedürftig?) bundesweit neu definiert, womit auch alle deutsche Bundesländer verpflichtet sind, die Verträge über die Versorgung anzupassen. Vor dieser Neueinführung sind die Träger der Pflegeeinrichtungen und -kassen, sowie Sozialhilfeträger verpflichtet Überprüfungen bzgl. der Personalstrukturen durchzuführen und ggf. an die neuen Standards anzupassen. Bis zum 30. September 2016 müssen neue Pflegesätze von den Einrichtungen (das Entgelt, das die Kostenträger an die Pflegeeinrichtungen entrichten müssen) beschlossen werden. Außerdem soll bis 2020 auch ein System zur Messung des künftigen Personalbedarfs entwickelt werden, um diesen in Zukunft besser befriedigen zu können.